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LG Lüneburg, 13.02.2015 - 27 Ks 11/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 211 StGB; § 23 Abs 2 StGB; § 49 Abs 1 Nr 1 StGB
Mord; Versuch; Milderung; Versagung; lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Lüneburg, 13.02.2015 - 27 Ks 11/14
- BGH, 04.08.2015 - 3 StR 221/15
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.08.2012 - 2 StR 199/12
Tateinheit (Anforderungen bei Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter; …
Auszug aus LG Lüneburg, 13.02.2015 - 27 Ks 11/14
Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn ein einheitlicher Tatentschluss gegeben ist und die Aufspaltung des Tatgeschehens in Einzelhandlungen wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen oder Schüssen ohne jegliche zeitliche Zäsur, willkürlich und gekünstelt erschiene (BGH, 21.08.2012, 2 StR 199/12, zitiert nach Juris).
- BGH, 14.04.2016 - 2 StR 137/14
Vorlage an die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs; Bemessung der …
Soweit die "guten wirtschaftlichen Verhältnisse' des Geschädigten bei der Bemessung des Schmerzensgelds eingestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1958 - I ZR 151/56, BGHZ 26, 349, 359) und in diesem Zusammenhang auch die Genugtuungsfunktion berücksichtigt wird (vgl. LG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 2015 - 27 Ks 11/14, 27 Ks 1501 Js 25327/14 (11/14), juris Rn. 56), ist regelmäßig nicht erkennbar, ob die gute Vermögenslage des Geschädigten anspruchserhöhend oder -mindernd wirkten. - BGH, 14.04.2016 - 2 StR 337/14 Soweit die "guten wirtschaftlichen Verhältnisse" des Geschädigten bei der Bemessung des Schmerzensgelds eingestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1958 - I ZR 151/56, BGHZ 26, 349, 359) und in diesem Zusammenhang auch die Genugtuungsfunktion berücksichtigt wird (vgl. LG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 2015 - 27 Ks 11/14, 27 Ks 1501 Js 25327/14 (11/14), juris Rn. 56), ist regelmäßig nicht erkennbar, ob die gute Vermögenslage des Geschädigten anspruchserhöhend oder -mindernd wirkten.